Am 5. Juli 2006 hat die Europäische Union eine Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität verabschiedet (Verordnung (EG) Nr. 1107/2006), die seither in allen Mitgliedstaaten der Union gültig ist.
Mit der Verordnung soll gewährleistet werden, dass behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität vergleichbare Flugreisemöglichkeiten wie andere Bürger haben. Dafür müssen auf Flughäfen und an Bord von Flugzeugen das erforderliche Personal und die notwendige Ausstattung zur Verfügung gestellt werden. Der Verordnungsgeber hat vorgesehen, dass für diese soziale Integrationshilfe den Betroffenen keine Kosten entstehen.
Die Verordnung wird in der Luftfahrtbranche kurz als „PRM-Verordnung“ bezeichnet (PRM = Passengers with Reduced Mobility). Die erforderlichen Hilfen werden unter dem Begriff „PRM-Leistungen“ zusammengefasst, die von den Flughäfen in Auftrag gegeben werden. Alle Kosten, die hierfür entstehen, werden von den Fluggesellschaften getragen. Hierfür bezahlen die Airlines an den jeweiligen Flughafen ein PRM-Entgelt. Mit diesen Entgelten werden die Gesamtkosten für die PRM-Leistungen von den Fluggesellschaften finanziert.
Die PRM-Leistungen ermöglichen immer mehr Menschen mit eingeschränkter Mobilität das Reisen mit dem Flugzeug. Damit leisten die Fluggesellschaften einen wichtigen Baustein zur sozialen Integration der Betroffenen. Und auch der Anteil von Menschen mit eingeschränkter Mobilität an der Gesamtzahl der Fluggäste an deutschen Flughäfen nimmt kontinuierlich zu. Während der Anteil der Menschen, die PRM-Leistungen an den Flughäfen in Anspruch nehmen, im Jahr 2011 noch bei 0,53% aller Fluggäste lag, stieg er bis 2019 auf 0,85%.