Zur Erbringung von sog. Bodenabfertigungsdienstleistungen an Flughäfen muss ein Abfertigungsunternehmen im Besitz einer Lizenz und entsprechend berechtigt sein. In Deutschland regelt die Bodenabfertigungsdienste-Verordnung (BADV) die Auswahl der Dienstleister und setzt damit europarechtliche Vorgaben aus der Richtlinie 96/67/EG über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste um.
Die BADV gibt in § 7 und Anlage 2 ein zweistufiges Auswahlverfahren vor. Zunächst findet ein Teilnahmewettbewerb statt. Dabei wird eine Vorauswahl von qualifizierten Unternehmen getroffen, die in einem zweiten Schritt zu einer Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Vergabeentscheidung wird von der für den betreffenden Flughafen zuständigen Luftfahrtbehörde getroffen. Nur wenn der Flughafen kein eigenes Abfertigungsunternehmen besitzt, ist der Flughafenbetreiber auch die Vergabestelle. Dies ist aktuell nur am Flughafen Berlin Brandenburg der Fall. Die Lizenzen werden für sieben Jahre ausgeschrieben.
An der Vorbereitung des Verfahrens und an der Erstellung der Vergabeunterlagen ist der Flughafen mit seinen Nutzern maßgeblich beteiligt. Dazu gehört u.a. die Erstellung des sog. Pflichtenhefts nach § 8 Abs. 2 BADV, welches den Dienstleistern Vorgaben macht (u.a. Gepäcklaufzeiten, Nutzung bestimmter Flughafensysteme, Anforderungen an Klimabelange wie E-Quote usw.). Der BDF unterstützt seine Mitglieder im Nutzerausschuss des Flughafens in der Vorbereitung der Ausschreibung und bei der Bewertung der Angebote.
Für einen erfolgreichen Wettbewerb ist es unabdinglich, dass Vergabeverfahren wegen ihrer langen Dauer rechtzeitig beginnen. Nur so bleibt dem Lizenznehmer nach Bekanntgabe des Ergebnisses auch ausreichend Zeit, unabhängig von einem möglichen Betriebsübergang, Personal für den Aufbau des Geschäfts und neue Kunden zu akquirieren.