Bevor einer Person Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens gewährt wird, muss diese sicherheitskontrolliert werden. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Person den Sicherheitsbereich als Passagier oder als Angestellter eines am Flughafen tätigen Unternehmens oder als Crewmitglied betreten möchte. Auch Kraftfahrzeuge sowie Waren- und Frachtanlieferungen werden kontrolliert, bevor diese in den Sicherheitsbereich eines Flughafens gelangen.
Allerdings gilt es zu unterscheiden zwischen den Luftsicherheitskontrollen nach § 5 LuftSiG für Fluggäste sowie deren Hand- und Reisegepäck (sog. § 5-Kontrollen oder „5er-Kontrollen“) und den Personen- und Warenkontrollen nach § 8 LuftSiG für Beschäftigte an Flughäfen sowie für Fahrzeuge und Waren (sog. § 8-Kontrollen oder „8er-Kontrollen“). Die „8er-Kontrollen“ hat der Staat den Flughäfen als Eigensicherungspflicht übertragen.
Während für die Kosten der § 5-Kontrollen von den Airlines Luftsicherheitsgebühren an die Luftsicherheitsbehörden zu entrichten sind, zahlen die Fluggesellschaften für die Personen- und Warenkontrollen ein sogenanntes Sicherheitsentgelt an die Flughäfen. Im Gegensatz zur Luftsicherheitsgebühr ist das Sicherheitsentgelt damit ein Bestandteil der Entgeltordnung des jeweiligen Flughafens. Die Höhe des Sicherheitsentgeltes darf die Kosten für die Erbringung der Dienstleistung nicht überschreiten, ist genehmigungspflichtig und muss sich an den Vorgaben des § 19b LuftVG orientieren.
Für die Durchführung der Personen- und Warenkontrollen als Eigensicherungsmaßnahmen der Flughäfen werden die Airlines im Jahr 2023 etwa 140 Millionen Euro an die Flughäfen in Deutschland zahlen.