In Deutschland regelt das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten in der Luftsicherheit. Das Gesetz wurde 2005 verabschiedet. Bis dahin waren Fragen der Luftsicherheit noch im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt. Der Gesetzgeber wollte seinerzeit die bis dahin im LuftVG verstreuten und mit anderen Regelungsmaterien verbundenen Bestimmungen zur Abwehr der sog. äußeren Gefahren für die Luftsicherheit in einem Gesetz konsolidieren.
Das LuftSiG dient gemäß seines § 1 dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. Entsprechend definiert das LuftSiG unterschiedliche Sicherheitsmaßnahmen als Befugnisse oder Verpflichtung für Behörden, Flughäfen, Luftfahrtunternehmen und Beteiligte der sicheren Lieferkette.
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 (Az. 1 BvR 357/05) ist der Abschuss von zivilen Luftfahrzeugen keine zulässige Maßnahme der Luftsicherheit.
Das LuftSiG ist ein Bundesgesetz, weil der Regelungsgegenstand, die Sicherheit des Luftverkehrs, eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist. Gleichzeitig setzt das LuftSiG die europarechtlichen Vorgaben zur Luftsicherheit in das nationale Recht um und ergänzt EU-Recht an bestimmten Stellen. Insbesondere bei der Zuweisung, wer europarechtliche Vorgaben wie umsetzen muss. Das LuftSiG ist die rechtliche Grundlage für den Erlass von weiteren Vorschriften im Bereich der Luftsicherheit, wie der Luftsicherheitsgebührenverordnung oder der Luftsicherheitsschulungsverordnung.